- 6513 - 1340. November 14. Kanth (dat. i. Chanth). prox. tert. fer. post d. st. Martini. Die Ratmannen der Stadt Chanth schließen mit den dortigen Erbvögten folgenden Vergleich ab, der bis zum Nachweis der Privilegien [Vgl. Schles. Reg. 3416] der letzteren von der Gründung der Stadt Gültigkeit haben soll: Bis zur Beibringung ihrer Privilegien überlassen die Erbvögte den Bürgern d. St. die Mühlfuhre (vecturam molendini) freiwillig. Kauft oder mietet jemand von der Stadt die Mühle, so soll er e. eigene Fuhre ohne Behinderung haben. Die Vögte haben zwei Brücken zu unterhalten u. den Marktzoll (theolonium forense) 14 Tage vor u. 14 Tage nach St. Michaelis zu erheben. Sollte zu dieser Zeit kein Krämer da stehen, haben die Vögte dies mit Wissen der Ratm. zu beweisen; käme der Krämer aber später, so haben sie mit Wissen der Ratm. von ihm den Zoll zu nehmen. Die Schmiede, die Sicheln von ihrem Tisch verkaufen, sollen von dem, was sie übrig behalten oder was sie davon au die Schmiede der Stadt veräußern, keinen Zoll zu geben gehalten sein. Von ihren Gärten vor der Stadt müssen die Vögte den rechten Zins wie die Ältesten (seniores) zahlen. Rechtssprechungssachen (sententiae) eines Vogtes, die vor die Schöffen gekommen sind, sollen vor ihm u. keinem anderen Vogt beendet werden. Beklagt jemand einen anderen um Schulden vor Gericht, u. sagt ihn um Gottes willen von der Schuld los, dann sollen auch die Vögte diesen um Gottes willen loslassen. Lassen die Vögte selbst Vieh vor dem Hirten gehen, so haben sie den Lohn (precium) wie andere Leute zu zahlen. Die Vögte wollen freundschaftlich von zwei Fleischbänken weichen (cedere), die ihnen von ihren Gattinnen zugeeignet sind, u. wollen davon der Stadt alle Rechte, wie es vormals davon geschehen ist, gewähren, die anderen Fleischbänke hingegen wollen sie bis zum Nachweis ihrer Privilegien behalten. Die Erbvögte können in der Stadt nur einen freien Hof haben. Dieser Vergleich kommt mit Zustimmung des Hzgs Heinr. v. Jaur (Jauer) durch die 4 dazu gewählten Schiedsrichter Cristanus v. Chanth, Bresl. Bgr, Nicolaus, Schulze v. Lantau (Landau, Kr. Neum.), Nicolaus Rex (König) u. Menczlinus Lechzych zustande. Bresl. Diözesanarch. Urk. DD 26a, Orig. Perg. m. d. an Pergamentstreifen hängenden bek. Stadtsiegel v. Kanth [Vgl. Hupp, Wappen u. Siegel d. deutsch. Städte, Heft 2, S. 60 u. 62]. Eine etwas spätere deutsche Übersetzung davon auf Perg. ebenfalls i. Bresl. Diözesanarch. Urk. DD 26b. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |